Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Verfahren bei der Erteilung von Visa

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Die gemeinsamen konsularischen Instruktionen an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI), ABl. Nr. C 310 vom 19.12.2003, S. 1, gelten im Verfahren bei der Erteilung von Visa.
  2. Absatz 2,Der Fremde hat im Antrag den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthalts bekannt zu geben. Er hat über Verlangen der Behörde vor dieser persönlich zu erscheinen. Darüber hinaus gilt Paragraph 10, AVG. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. Der Antrag ist ebenfalls zurückzuweisen, wenn den anzuwendenden Bestimmungen der GKI (Absatz eins,) nicht entsprochen wird.
  3. Absatz 3,Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Bei einem Antrag auf Erteilung eines Flugtransitvisums (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins,) hat der Fremde die Örtlichkeit des Flughafentransitraumes, den er benützen will, bekannt zu geben.
  5. Absatz 5,Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa sind von den Verwaltungsabgaben befreit, sofern
    1. Ziffer eins
      hiefür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht oder
    2. Ziffer 2
      es sich um die Erteilung von Dienst- oder Diplomatenvisa handelt und Gegenseitigkeit besteht.
  6. Absatz 6,Das Visum ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.
  7. Absatz 7,Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung (Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 6,) nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.

Schlagworte

Dienstvisum

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2012

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40067829

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