(4)Absatz 4,Abs. 1 findet ferner auf Fremde während des Aufenthaltes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung gemäß § 18 Abs. 13 AuslBG keine Anwendung, wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer eines anderen Mitgliedstaates gemäß ICT-Richtlinie sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen.Absatz eins, findet ferner auf Fremde während des Aufenthaltes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung gemäß Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG keine Anwendung, wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer eines anderen Mitgliedstaates gemäß ICT-Richtlinie sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen.