Bundesrecht konsolidiert

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Asylgesetz 2005 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Zustellungen

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft, in der der Asylwerber versorgt wird, sind Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Eine Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG ist in Verfahren nach diesem Bundesgesetz keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.
  2. Absatz 2,Ladungen im Zulassungsverfahren sind nur dem Asylwerber persönlich und - soweit eine Vertretung nach Paragraph 16, vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater (Paragraph 64,) anwesend sein muss - einem Rechtsberater (Paragraph 64,) zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater (Paragraph 64,) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.
  3. Absatz 3,Bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden sind, ist, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 13,) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Hat der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten, ist in den Fällen des Absatz 3, auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen.
  5. Absatz 5,Die Absatz 2 bis 4 gelten nicht bei Anträgen von Asylwerbern, die zum Zeitpunkt der beabsichtigten Zustellung ein nicht auf dieses Bundesgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht haben.
  6. Absatz 6,Ergeht eine Zustellung auf Grund der Angaben des Asylwerbers zu seinem Alter an einen Rechtsberater (Paragraph 64,) oder Jugendwohlfahrtsträger (Paragraph 16,) als gesetzlichen Vertreter, so ist diese auch wirksam bewirkt, wenn der Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung volljährig ist.
  7. Absatz 7,Für Zustellungen des Asylgerichtshofes gilt Paragraph 28, Absatz 2, ZustG nicht.
  8. Absatz 8,Zustellungen an Asylwerber, die lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG verfügen und daher einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, vorletzter Satz unterliegen, können insbesondere auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anlässlich der Erfüllung dieser Meldeverpflichtung erfolgen. Ebenso kann die Zustellung von Entscheidungen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen.
  9. Absatz 9,Ein Fremder, dessen faktischer Abschiebeschutz aufgehoben wird (Paragraph 12 a, Absatz 2,) oder dem ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3) und gegen den eine aufrechte Ausweisungsentscheidung durchgesetzt wird, ist nachweislich darüber zu belehren, dass er sich für Zustellungen eines Zustellbevollmächtigten bedienen kann und dass er der Behörde auch im Ausland seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich zu melden hat (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4,). Darüber hinaus ist ihm die Postanschrift des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes mitzuteilen. Soweit möglich, ist ihm ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen. Zustellungen haben in diesen Fällen, soweit möglich, an der letzten dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof bekannten Zustelladresse zu erfolgen; liegt die Zustelladresse im Ausland, gilt die Zustellung mit Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse als bewirkt. Paragraph 24, gilt.

Im RIS seit

14.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2012

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40112499

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