(1)Absatz eins,Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen.Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, vorliegen.