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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

18.10.2017

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Visa gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 5, 8 und 9 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
    2. Ziffer 2
      kein Versagungsgrund (Absatz 2,) vorliegt und
    3. Ziffer 3
      die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.
    In den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Ziffer 3, abzusehen.
  2. Absatz 2,Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
    2. Ziffer 2
      begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;
    3. Ziffer 3
      der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;
    4. Ziffer 4
      der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 7 bis 9 für die Wiederausreise verfügt;
    5. Ziffer 5
      der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;
    6. Ziffer 6
      der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
    7. Ziffer 7
      der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
    8. Ziffer 8
      gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des Paragraph 26 a, (Visa zur Wiedereinreise) oder des Paragraph 27 a, (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
    9. Ziffer 9
      der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
    10. Ziffer 10
      Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des Paragraph 24, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
    11. Ziffer 11
      bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
    12. Ziffer 12
      bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
    13. Ziffer 13
      der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
  3. Absatz 3,Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
  4. Absatz 4,Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.

Im RIS seit

18.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40194604

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