(1)Absatz eins,Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5, 8 und 9 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wennVisa gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 5, 8 und 9 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt undkein Versagungsgrund (Absatz 2,) vorliegt und
die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.
In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.In den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Ziffer 3, abzusehen.