Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 19a

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19a

Inkrafttretensdatum

07.08.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Entscheidungsfrist

Paragraph 19 a,
  1. Absatz eins,Soweit in Absatz 3, oder im 2. Teil nicht anderes bestimmt ist, sind Entscheidungen über die Erteilung von Aufenthaltstiteln von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde sowie gegebenenfalls von der zuständigen Behörde gemäß Paragraphen 20 d, oder 20e AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.
  2. Absatz 2,Die Frist nach Absatz eins, kann unter außergewöhnlichen und hinreichend begründeten Umständen, die mit der Komplexität des Antrags in Zusammenhang stehen, um 30 Tage verlängert werden, sofern dies dem Drittstaatsangehörigen vor deren Ablauf mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitgeteilt wird. Dies gilt nicht in Verfahren zur Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung“ gemäß Paragraphen 64, oder 67.
  3. Absatz 3,Die Frist nach Absatz eins, gilt nicht für die Erteilung folgender Aufenthaltstitel:
    1. Ziffer eins
      „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Paragraph 43,;
    2. Ziffer 2
      „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, Ziffer 2,;
    3. Ziffer 3
      „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ gemäß Paragraph 44,;
    4. Ziffer 4
      „Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 45,;
    5. Ziffer 5
      Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 46, 46 a, 47 und 69;
    6. Ziffer 6
      „Aufenthaltsbewilligung“ gemäß Paragraphen 59, 60, 63 und 66 sowie gemäß Paragraph 62,, sofern diese letzterenfalls von einem Drittstaatsangehörigen beantragt wird, der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer 10, der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist.

Schlagworte

Niederlassungsbehörde

Im RIS seit

07.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2026

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40277978

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P19a/NOR40277978

Navigation im Suchergebnis