Bundesrecht konsolidiert

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Asylgesetz 2005 § 17a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17a

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

11.06.2026

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 17 a,
  1. Absatz eins,Mit der Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz durch einen Fremden gilt ein Antrag auf internationalen Schutz auch für jedes im Bundesgebiet aufhältige drittstaatszugehörige minderjährige ledige Kind, dem kein Aufenthaltsrecht für mehr als 90 Tage nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zukommt und zu dessen Vertretung der Fremde befugt ist, als gestellt und eingebracht.
  2. Absatz 2,Wird ein drittstaatszugehöriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, der sich nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ist (Paragraph 46 a, FPG), in Österreich nachgeboren und ist der Asylwerber oder Fremde zu dessen Vertretung befugt, hat er dem Bundesamt die Geburt des Kindes binnen zwei Wochen anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Mit Einlangen der Anzeige über die Geburt beim Bundesamt oder sobald das Bundesamt auf sonstige Weise Kenntnis von der Geburt erlangt, gilt der Antrag auf internationalen Schutz für das Kind als gestellt und eingebracht, es sei denn, dem Kind kommt bereits ein Aufenthaltsrecht für mehr als 90 Tage nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zu.
  4. Absatz 4,Einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist die Anzeigepflicht nach Absatz 2, nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018

Im RIS seit

17.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40205466

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P17a/NOR40205466

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