Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.10.2017

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Einschränkung der Passpflicht

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit vereinbaren, dass passpflichtige Fremde berechtigt sind, auch auf Grund anderer als der in Paragraphen 15, Absatz eins und 16 Absatz 3, erwähnten Reisedokumente einzureisen, sich im Bundesgebiet aufzuhalten und auszureisen. Diese Fremden genügen der Passpflicht.
  2. Absatz 2,In Vereinbarungen gemäß Absatz eins,, die der Erleichterung des Reiseverkehrs in grenznahe Gebiete der Republik Österreich dienen, kann festgelegt werden, dass Fremde, die auf Grund eines solchen Reisedokuments eingereist sind, sich in grenznahen Gebieten der Republik Österreich aufhalten dürfen. In einem solchen Fall kann in der zwischenstaatlichen Vereinbarung überdies festgelegt werden, dass das für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise vorgesehene Dokument der Gegenzeichnung durch eine österreichische Behörde bedarf.
  3. Absatz 3,Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass bestimmte passpflichtige Fremde auf Grund anderer Dokumente einreisen, sich im Bundesgebiet aufhalten und ausreisen dürfen. Diese Fremden genügen der Passpflicht.
  4. Absatz 4,EWR-Bürger und Schweizer Bürger erfüllen die Passpflicht auch mit einem Personalausweis und dürfen auf Grund eines solchen Reisedokumentes einreisen, sich im Bundesgebiet aufhalten und ausreisen.

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40112518

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