Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Asylgesetz 2005 § 15c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15c

Inkrafttretensdatum

01.11.2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Wohnsitzbeschränkung

Paragraph 15 c,
  1. Absatz eins,Ein Asylwerber darf seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht außerhalb des Bundeslandes begründen, das ihm Grundversorgung gemäß der Grundversorgungsvereinbarung gewährt oder zur Verfügung stellt. Die Wohnsitzbeschränkung bleibt im Falle des Entzugs der Grundversorgung unberührt, es sei denn, dem Asylwerber wird von einem anderen Bundesland Grundversorgung gewährt oder zur Verfügung gestellt. Diesfalls gilt Satz 1.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung ruht, wenn und solange eine Anordnung der Unterkunftnahme gemäß Paragraph 15 b, gilt.
  3. Absatz 3,Dem Asylwerber sind die Wohnsitzbeschränkung nach Absatz eins und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Im RIS seit

24.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40198443

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P15c/NOR40198443

Navigation im Suchergebnis