(3)Absatz 3,Unterliegt der Antragsteller einer Meldeverpflichtung gemäß Abs. 1, hat die Bekanntgabe der Änderung seines Aufenthaltsortes und seiner Anschrift gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. c der Verfahrensverordnung spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hiervon unberührt.Unterliegt der Antragsteller einer Meldeverpflichtung gemäß Absatz eins,, hat die Bekanntgabe der Änderung seines Aufenthaltsortes und seiner Anschrift gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Verfahrensverordnung spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hiervon unberührt.