Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Verständigungspflicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Greifen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Besorgung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz in Rechte von Personen ein, so ist dies, abgesehen von gesonderten Verständigungspflichten nach diesem Bundesgesetz, der zuständigen Fremdenpolizeibehörde erster Instanz ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Organe, die dem Bundesminister für Inneres oder dem Sicherheitsdirektor beigegeben, unterstellt oder zugeteilt sind, haben die Behörde zu verständigen, der sie beigegeben, unterstellt oder zugeteilt sind. Für diese Organe gilt darüber hinaus Absatz eins, insoweit, als sie im Rahmen der Zuständigkeit einer Fremdenpolizeibehörde erster Instanz tätig werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2025

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40067818

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P14/NOR40067818

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