§ 127.Paragraph 127,
Mit der Vollziehung der §§ 17 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 4, 30 Abs. 3, 49 Abs. 1 und 2, sowie 108 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 3, 25 Abs. 1, 28 Abs. 2 und 30 Abs. 4 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, mit der Vollziehung des § 23 ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, mit der Vollziehung der §§ 5 Abs. 4 2. Halbsatz, 8 Abs. 1 2. Satz und 95 ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der §§ 114, 115, 116, 117, 118 und 119 ist der Bundesminister für Justiz, und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut. Mit der Vollziehung der Paragraphen 17, Absatz eins und 2, 19 Absatz 4, 30, Absatz 3, 49, Absatz eins und 2, sowie 108 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der Paragraphen 16, Absatz eins, 17, Absatz 3, 25, Absatz eins, 28, Absatz 2 und 30 Absatz 4, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, mit der Vollziehung des Paragraph 23, ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, mit der Vollziehung der Paragraphen 5, Absatz 4, 2. Halbsatz, 8 Absatz eins, 2. Satz und 95 ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, mit der Vollziehung der Paragraphen 114, 115, 116, 117, 118 und 119 ist der Bundesminister für Justiz, und mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres betraut.