Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 122a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 122a

Inkrafttretensdatum

01.11.2017

Außerkrafttretensdatum

31.10.2017

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Unterbrechung des Vollzugs von Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen gemäß Paragraphen 120 und 121 zur Ermöglichung der Ausreise

Paragraph 122 a,
  1. Absatz eins,Der Vollzug einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraphen 120 und 121 kann unterbrochen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      gesichert erscheint, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung gemäß Paragraph 52, Absatz 8, binnen einer festgelegten Frist nachkommen wird oder die Abschiebung zeitnah erfolgen wird, und
    2. Ziffer 2
      der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzugs ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.
  3. Absatz 3,Die Unterbrechung des Strafvollzugs ist mit Aktenvermerk festzuhalten. Das Bundesamt ist von der Unterbrechung zu informieren.
  4. Absatz 4,Kommt der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht binnen der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Frist nach oder reist er nach Verlassen des Bundesgebiets unrechtmäßig ein, gilt die Unterbrechung des Strafvollzugs als widerrufen. Darüber ist der Fremde bei Unterbrechung des Strafvollzugs nachweislich zu informieren.

Im RIS seit

25.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40198510

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