Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 119
Inkrafttretensdatum
01.07.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
FPG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Erschleichung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels
§ 119.Paragraph 119,
(1)Absatz eins,Wer in einem Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder eines Aufenthaltstitels vor der zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde wissentlich falsche Angaben macht, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer in einem Asylverfahren vor dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof wissentlich falsche Angaben über seine Identität oder Herkunft macht, um die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Eine Strafbarkeit nach § 289 StGB schließt eine Strafbarkeit nach Abs. 1 und 2 aus.Eine Strafbarkeit nach Paragraph 289, StGB schließt eine Strafbarkeit nach Absatz eins und 2 aus.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2011
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40095934