Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 110
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
FPG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Verständigungspflicht der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden
§ 110.Paragraph 110,
Teilt die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde der nach dem Wohnsitz des Fremden zuständigen Fremdenpolizeibehörde mit, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden ein begründeter Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption bestehe, hat die Fremdenpolizeibehörde diesen Umstand zu erheben und der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde das Ergebnis der Erhebungen binnen einer Frist von drei Monaten mitzuteilen, es sei denn, die Fremdenpolizeibehörde gibt binnen dieser Frist begründet bekannt, dass die Erhebungen noch nicht abgeschlossen werden konnten. Diesfalls verlängert sich die Frist einmalig um weitere zwei Monate. Erfolgt keine Mitteilung in dieser Frist, hat die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde davon auszugehen, dass die Erhebungen der Fremdenpolizeibehörde ergebnislos verlaufen sind.
Schlagworte
Niederlassungsbehörde
Im RIS seit
22.01.2010
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2025
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40112985