Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 109

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 109

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

13. Hauptstück
Bekämpfung der Aufenthaltsehe und Aufenthaltsadoption

Verständigungspflicht von Behörden

Paragraph 109,

Hat ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde bei Vornahme einer Entscheidung oder Amtshandlung begründeten Verdacht, dass eine Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption vorliege, hat sie dies der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2011

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40067913

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