(2)Absatz 2,Die Strafgerichte haben Erhebungen von Anklagen wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, rechtskräftige Verurteilungen unter Anschluss der Urteilsausfertigung, die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft, die Strafvollzugsanstalten und die gerichtlichen Gefangenenhäuser den Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe von Fremden der Fremdenpolizeibehörde erster Instanz mitzuteilen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat diese Mitteilung durch elektronische Übermittlung dieser Daten an die Fremdenpolizeibehörde zu erfolgen (§ 15b Abs. 1 StVG). Der Fremdenpolizeibehörde obliegt die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz. Ist der Fremde Asylwerber, so ist die Information an das Bundesasylamt weiterzuleiten.Die Strafgerichte haben Erhebungen von Anklagen wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, rechtskräftige Verurteilungen unter Anschluss der Urteilsausfertigung, die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft, die Strafvollzugsanstalten und die gerichtlichen Gefangenenhäuser den Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe von Fremden der Fremdenpolizeibehörde erster Instanz mitzuteilen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat diese Mitteilung durch elektronische Übermittlung dieser Daten an die Fremdenpolizeibehörde zu erfolgen (Paragraph 15 b, Absatz eins, StVG). Der Fremdenpolizeibehörde obliegt die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz. Ist der Fremde Asylwerber, so ist die Information an das Bundesasylamt weiterzuleiten.