Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Fremdenpolizeigesetz 2005 § 105

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 105

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Verständigungspflichten

Paragraph 105,
  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden haben den Fremdenpolizeibehörden den Verdacht der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung durch Fremde unter Mitteilung der relevanten Umstände mitzuteilen. Die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz obliegt der Fremdenpolizeibehörde.
  2. Absatz 2,Die Strafgerichte haben Erhebungen von Anklagen wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, rechtskräftige Verurteilungen unter Anschluss der Urteilsausfertigung, die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft, die Strafvollzugsanstalten und die gerichtlichen Gefangenenhäuser den Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe von Fremden der Fremdenpolizeibehörde erster Instanz mitzuteilen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat diese Mitteilung durch elektronische Übermittlung dieser Daten an die Fremdenpolizeibehörde zu erfolgen (Paragraph 15 b, Absatz eins, StVG). Der Fremdenpolizeibehörde obliegt die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz. Ist der Fremde Asylwerber, so ist die Information an das Bundesasylamt weiterzuleiten.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, die Staatsbürgerschaftsbehörden über außer Kraft getretene Rückkehrentscheidungen und Aufenthaltsverbote in Kenntnis zu setzen. Hiefür hat er ihnen aus Anlass der Sperre gemäß Paragraph 103, Absatz eins, den Grunddatensatz des Fremden und die Daten der außer Kraft getretenen Entscheidung zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Staatsbürgerschaftsbehörden haben der zuständigen Fremdenpolizeibehörde die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Anträge auf Namensänderung und die Zivilgerichte Anträge auf Adoptionen von Fremden der zuständigen Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen. Ist der Fremde Asylwerber, ist von dieser die Information an das Bundesasylamt weiterzuleiten.
  6. Absatz 6,Angaben im Zusammenhang mit Rückkehrentscheidungen, Ausweisungen oder Aufenthaltsverboten sind der zuständigen Behörde für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (Paragraph 28, AuslBG) zur Verfügung zu stellen.
  7. Absatz 7,Ist eine Rückkehrentscheidung oder Ausweisung aus den Gründen des Paragraph 64, rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt worden, hat die Behörde der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde die Entscheidung zwecks Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 44 a, NAG unverzüglich zu übermitteln.
  8. Absatz 8,Nach einer Mitteilung gemäß Paragraph 22, Absatz 11, Ziffer eins, AsylG 2005 hat die Behörde das Bundesasylamt unverzüglich über den aktuellen Stand der fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer Information gemäß Paragraph 60, Absatz 2,, zu informieren.
  9. Absatz 9,Die Behörde hat das Bundesasylamt und den Asylgerichtshof in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 unverzüglich zu informieren, wenn eine Abschiebung des Fremden tatsächlich nicht möglich ist. Weiters hat die Behörde das Bundesasylamt unverzüglich über für ein Verfahren gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 relevante Änderungen des Abschiebetermins im Voraus zu informieren.
  10. Absatz 10,Die Führerscheinbehörden haben der zuständigen Fremdenpolizeibehörde die Ausstellung eines Führerscheines an einen Fremden mitzuteilen.

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2012

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40128874

Navigation im Suchergebnis