(2)Absatz 2,Auf Antragsteller gemäß Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 35) sind die §§ 27a und 41 bis 43 nicht anzuwenden. Auf Fremde, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sind darüber hinaus die §§ 39 und 76 nicht anzuwenden.Auf Antragsteller gemäß Artikel 3, Ziffer 13, der Verfahrensverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 35,) sind die Paragraphen 27 a und 41 bis 43 nicht anzuwenden. Auf Fremde, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sind darüber hinaus die Paragraphen 39 und 76 nicht anzuwenden.