Bundesrecht konsolidiert

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BFW-Gesetz § 9

Kurztitel

BFW-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 83/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

16.07.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFWG

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

2. Abschnitt
Vermögensübergang, Gebrauchsüberlassung

Vermögensübergang

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Das Forschungszentrum tritt als Gesamtrechtsnachfolger des Bundes hinsichtlich des Bundesamtes für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft in alle bestehenden Rechte und Pflichten mit 1. Jänner 2005 ein. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.
  2. Absatz 2,Das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Bundesdienststelle verwaltete bewegliche Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist, sowie die Liegenschaften Katastralgemeinde 20189 Tulln, Einlagezahl 1845 (Versuchsgarten Tulln) und Katastralgemeinde 74301 Feistritz, Einlagezahlen 53 und 54 (Lehrforst Kollerhube) gehen einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit 1. Jänner 2005 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum des Forschungszentrums über. Die Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten von Amts wegen auf „Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft“ zu berichtigen.
  3. Absatz 3,Dem Forschungszentrum kommt an den sonstigen vom Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft genutzten, im Eigentum der Republik Österreich stehenden und von der Burghauptmannschaft Österreich verwalteten Liegenschaften ein unbefristetes, unentgeltliches und unbelastbares Nutzungsrecht zu. Das Forschungszentrum hat dabei lediglich für die mieterpflichtigen Instandhaltungen der Gebäudeteile im Inneren aufzukommen.
  4. Absatz 4,Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Absatz eins, zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des Forschungszentrums zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die zu den übergegangenen Einrichtungen gehören. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz sind durch einen gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Eröffnungsbilanz ist zum Firmenbuch einzureichen. Paragraph 10, des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219 aus 1897,, ist anzuwenden.

Schlagworte

Bundesforschungszentrum, Anschaffungskosten, Gläubigerposition

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017

Gesetzesnummer

20003463

Dokumentnummer

NOR40053944

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/83/P9/NOR40053944

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