Bundesrecht konsolidiert

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BFW-Gesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BFW-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 83/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Außerkrafttretensdatum

29.07.2026

Abkürzung

BFWG

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

Entgeltlichkeit der Leistungen und Bundesmittel

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Das Forschungszentrum erbringt seine Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Entgelte oder Kostenersätze insbesondere in Form
    1. Ziffer eins
      des Tarifes für die Leistungen und Inanspruchnahmen des Forschungszentrums,
    2. Ziffer 2
      der Veranstaltungsbeiträge,
    3. Ziffer 3
      der Beherbergungsbeiträge und
    4. Ziffer 4
      der Exkursions- und Lehrmittelbeiträge
    sind auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.
  3. Absatz 3,Der Bund hat dem Forschungszentrum für die Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben entstehen, eine Basiszuwendung in der Höhe von 17,5 Millionen Euro jährlich zu leisten. In den Jahren 2024 und 2025 beträgt die Basiszuwendung jedoch 22,5 Millionen Euro jährlich. Ab dem Jahr 2026 beträgt die Basiszuwendung jährlich 24,5 Millionen Euro. Zumindest alle drei Jahre ist die wirtschaftliche Entwicklung des Forschungszentrums anhand geeigneter, insbesondere vom Forschungszentrum vorzulegender Unterlagen zu überprüfen. Entsprechend dem Ergebnis der Bewertung der wirtschaftlichen Entwicklung, die durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen ist, hat erforderlichenfalls eine Kürzung oder Erhöhung der Basiszuwendung zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Der Bund hat dem Forschungszentrum jeweils ein Zwölftel der Basiszuwendung zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.
  5. Absatz 5,Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Absatz 3, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel, insbesondere aufgrund der Übertragung weiterer Aufgaben gemäß Paragraph 25, Absatz 15,, erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung des Forschungszentrums und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
  6. Absatz 6,Einnahmen, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind Einnahmen des Forschungszentrums.
  7. Absatz 7,Der Bund hat dem Forschungszentrum im Jahr 2024 einen Betrag von bis zu 6,66 Millionen Euro für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasing zu leisten.

Schlagworte

Exkursionsbeitrag

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20003463

Dokumentnummer

NOR40269962

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/83/P8/NOR40269962

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