(1)Absatz eins,Die Bundesämter gliedern sich in die Direktion, die Institute, gegebenenfalls mit Kompetenzbereichen, und in die erforderliche Anzahl von Abteilungen, die in Referate untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von Teilgebieten eines Fachgebietes zweckmäßig ist.