(18)Absatz 18,Hat das Forschungszentrum gemäß Abs. 17 Rückersatz geleistet, ist es berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und des § 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes, von demjenigen, den es für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht (§ 6) befreit.Hat das Forschungszentrum gemäß Absatz 17, Rückersatz geleistet, ist es berechtigt, nach Maßgabe der Paragraphen 3, 5 und des Paragraph 6, Absatz 2, des Amtshaftungsgesetzes, von demjenigen, den es für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 6,) befreit.