Bundesrecht konsolidiert

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Bundesämtergesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesämtergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 83/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

22.07.2024

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

Veröffentlichung der Forschungsergebnisse

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Das Recht, die Forschungsergebnisse von Sachbearbeitern eines Bundesamtes oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt erstmalig zu veröffentlichen, steht ausschließlich dem Bund zu. In der Veröffentlichung ist der Sachbearbeiter als Verfasser derselben zu bezeichnen.
  2. Absatz 2,Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine Veröffentlichung durch den Bund nicht beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung des Bundes selbst veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten an dem Bundesamt oder an der landwirtschaftlichen Bundesanstalt geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat je ein Exemplar der Veröffentlichung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem Bundesamt oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalt unentgeltlich zu überlassen.
  3. Absatz 3,Unbeschadet Absatz eins und 2 ist eine Veröffentlichung in elektronischen Medien zulässig.

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20003462

Dokumentnummer

NOR40209547

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/83/P10/NOR40209547

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