Bundesrecht konsolidiert

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Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 73/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

30.06.2007

Außerkrafttretensdatum

16.05.2018

Abkürzung

FFGG

Index

72/15 Forschung

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit gibt, außer im Falle von einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschlüssen, die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden den Ausschlag.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entsendet den Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Bundesminister haben bei der Ausübung ihrer Entsendungsrechte darauf zu achten, dass jeweils zumindest eines der zu entsendenden Mitglieder über unternehmerische Erfahrung verfügt. Je ein Aufsichtsratsmitglied wird von der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeiterkammer, sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund entsandt.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat über unternehmerische Erfahrung zu verfügen.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates für Forschung und Technologieentwicklung sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrates des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Wissenschaftsfonds) sind den Sitzungen des Aufsichtsrates zur Beratung beizuziehen.
  5. Absatz 5,Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung sind die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2018

Gesetzesnummer

20003449

Dokumentnummer

NOR40088295

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/73/P6/NOR40088295

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