Bundesrecht konsolidiert

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Gleichbehandlungsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

28.02.2011

Abkürzung

GlBG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung

Paragraph 9,

Der/die Arbeitgeber/in oder private/r Arbeitsvermittler/in gemäß den Paragraphen 4, ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2011

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40052889

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/66/P9/NOR40052889

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