Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gleichbehandlungsgesetz § 7

Kurztitel

Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.03.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GlBG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Belästigung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn eine Person durch geschlechtsbezogene Verhaltensweisen
    1. Ziffer eins
      vom/von der Arbeitgeber/in selbst belästigt wird,
    2. Ziffer 2
      durch den/die Arbeitgeber/in dadurch diskriminiert wird, indem er/sie es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte (Ziffer 3,) eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen,
    3. Ziffer 3
      durch Dritte in Zusammenhang mit seinem/ihrem Arbeitsverhältnis belästigt wird oder
    4. Ziffer 4
      durch Dritte außerhalb eines Arbeitsverhältnisses (Paragraph 4,) belästigt wird.
  2. Absatz 2,Geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht ist und
    1. Ziffer eins
      eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
    2. Ziffer 2
      der Umstand, dass die betroffene Person eine geschlechtsbezogene Verhaltensweise seitens des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin oder Vorgesetzten oder Kolleg/inn/en zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Berufsausbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung und Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung in der Arbeitswelt gemacht wird.
  3. Absatz 3,Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor.
  4. Absatz 4,Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts belästigt wird.

Im RIS seit

16.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40126082

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/66/P7/NOR40126082

Navigation im Suchergebnis