Bundesrecht konsolidiert

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Gleichbehandlungsgesetz § 6

Kurztitel

Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.03.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GlBG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Sexuelle Belästigung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsEine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn eine Person
    1. Ziffer eins
      vom/von der Arbeitgeber/in selbst sexuell belästigt wird,
    2. Ziffer 2
      durch den/die Arbeitgeber/in dadurch diskriminiert wird, indem er/sie es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte (Ziffer 3,) eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen,
    3. Ziffer 3
      durch Dritte in Zusammenhang mit seinem/ihrem Arbeitsverhältnis belästigt wird oder
    4. Ziffer 4
      durch Dritte außerhalb eines Arbeitsverhältnisses (Paragraph 4,) belästigt wird.
  2. Absatz 2Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    1. Ziffer eins
      eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
    2. Ziffer 2
      der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin oder von Vorgesetzten oder Kolleg/inn/en zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Berufsausbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung in der Arbeitswelt gemacht wird.
  3. Absatz 3Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor.
  4. Absatz 4Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts sexuell belästigt wird.

Im RIS seit

16.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40126081

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/66/P6/NOR40126081

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