Bundesrecht konsolidiert

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Gleichbehandlungsgesetz § 52

Kurztitel

Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.08.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GlBG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Benachteiligungsverbot

Paragraph 52,

Als Reaktion auf eine Beschwerde darf ein/e Arbeitnehmer/in durch den/die Arbeitgeber/in innerhalb des betreffenden Unternehmens (Betriebes) oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Auch ein/e andere/r Arbeitnehmer/in, der/die als Zeuge/Zeugin oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde eines/einer anderen Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Paragraph 51, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40100161

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/66/P52/NOR40100161

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