Bundesrecht konsolidiert

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Gleichbehandlungsgesetz § 40a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40a

Inkrafttretensdatum

01.08.2008

Außerkrafttretensdatum

28.02.2011

Abkürzung

GlBG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

römisch drei a. Teil

Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen

Geltungsbereich

Paragraph 40 a,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung oder Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Soweit für Versicherungsverträge das Versicherungsvertragsgesetz 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, und das Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, besondere Regelungen enthalten, sind diese anzuwenden.
  3. Absatz 3,Ausgenommen sind Rechtsverhältnisse oder die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen im Sinne des Absatz eins,, die
    1. Ziffer eins
      in die Regelungskompetenz der Länder fallen,
    2. Ziffer 2
      in den Anwendungsbereich des römisch eins. Teiles fallen,
    3. Ziffer 3
      in den Bereich des Privat- und Familienlebens fallen,
    4. Ziffer 4
      den Inhalt von Medien und Werbung betreffen,
    5. Ziffer 5
      in den Bereich der öffentlichen oder privaten Bildung fallen.

Schlagworte

Privatleben

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40100149

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/66/P40a/NOR40100149

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