(3)Absatz 3,Ausgenommen sind Rechtsverhältnisse oder die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen im Sinne des Abs. 1, dieAusgenommen sind Rechtsverhältnisse oder die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen im Sinne des Absatz eins,, die
in die Regelungskompetenz der Länder fallen,
in den Anwendungsbereich des I. Teiles fallen,in den Anwendungsbereich des römisch eins. Teiles fallen,
in den Bereich des Privat- und Familienlebens fallen,
den Inhalt von Medien und Werbung betreffen,
in den Bereich der öffentlichen oder privaten Bildung fallen.