Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gleichbehandlungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 40
Inkrafttretensdatum
01.03.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GlBG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Förderungsmaßnahmen
§ 40.Paragraph 40,
Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes an natürliche oder juristische Personen haben Förderungen nur für natürliche oder juristische Personen vorzusehen, die die Bestimmungen des III. Teiles beachten. Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes an natürliche oder juristische Personen haben Förderungen nur für natürliche oder juristische Personen vorzusehen, die die Bestimmungen des römisch drei. Teiles beachten.
Im RIS seit
16.02.2011
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
20003395
Dokumentnummer
NOR40126101