Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gleichbehandlungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Abkürzung

GlBG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Gleichbehandlungsgebot in der sonstigen Arbeitswelt

Paragraph 4,

Auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden

  1. Ziffer eins
    beim Zugang zur Berufsberatung, Berufausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses,
  2. Ziffer 2
    bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer/innen/- oder Arbeitgeber/innen/organisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen,
  3. Ziffer 3
    bei den Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit.

Schlagworte

Ehestand, Arbeitnehmerorganisation, Arbeitnehmerinnenorganisation,
Arbeitgeberorganisation, Arbeitgeberinnenorganisation

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40052884

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/66/P4/NOR40052884

Navigation im Suchergebnis