Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gleichbehandlungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.07.2004
Außerkrafttretensdatum
31.07.2013
Abkürzung
GlBG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Gleichbehandlungsgebot in der sonstigen Arbeitswelt
§ 4.Paragraph 4,
Auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden
beim Zugang zur Berufsberatung, Berufausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses,
bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer/innen/- oder Arbeitgeber/innen/organisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen,
bei den Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit.
Schlagworte
Ehestand, Arbeitnehmerorganisation, Arbeitnehmerinnenorganisation,
Arbeitgeberorganisation, Arbeitgeberinnenorganisation
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013
Gesetzesnummer
20003395
Dokumentnummer
NOR40052884