Bundesrecht konsolidiert

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Gleichbehandlungsgesetz § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.07.2008

Abkürzung

GlBG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

„Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 31, hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung
  2. Absatz 2,Bei einer Belästigung nach Paragraph 34, hat die betroffene Person gegenüber dem/der Belästiger/in Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 400 Euro Schadenersatz.
  3. Absatz 3,Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der Paragraphen 31, oder 34 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf Paragraph 31, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, vorliegt. Bei Berufung auf Paragraph 34, obliegt es dem/der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
  4. Absatz 4,Ansprüche nach Absatz eins, oder 2, die sowohl auf den Diskriminierungsgrund der ethnischen Zugehörigkeit als auch auf den Diskriminierungsgrund der Behinderung gestützt werden, können nur nach vorheriger Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gerichtlich geltend gemacht werden. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche gelten die Paragraphen 10 und 11 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 2005,.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2011

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40066955

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/66/P35/NOR40066955

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