Bundesrecht konsolidiert

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Gleichbehandlungsgesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2008

Abkürzung

GlBG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Benachteiligungsverbot

Paragraph 27,

Als Reaktion auf eine Beschwerde darf ein/e Arbeitnehmer/in durch den/die Arbeitgeber/in innerhalb des betreffenden Unternehmens (Betriebes) oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Auch ein/e andere/r Arbeitnehmer/in, der/die als Zeuge/Zeugin oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde eines/einer anderen Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin unterstützt, darf als Reaktion auf eine solche Beschwerde oder auf die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Paragraph 26, Absatz 12, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2011

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40052907

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/66/P27/NOR40052907

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