Bundesrecht konsolidiert

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Gleichbehandlungsgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

GlBG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Wer als Arbeitsvermittler/in entgegen den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins, einen Arbeitsplatz in diskriminierender Weise ausschreibt, ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt oder des/der Regionalanwalts/Regionalanwältin von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Arbeitsvermittler/in entgegen den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 2, in die Stellenausschreibung die in Absatz 2, angeführten Angaben nicht aufnimmt, ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt oder des/der Regionalanwalts/Regionalanwältin beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer als Arbeitgeber/in
    1. Ziffer eins
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins, einen Arbeitsplatz in diskriminierender Weise ausschreibt oder
    2. Ziffer 2
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 2, in die Stellenausschreibung die darin angeführten Angaben nicht aufnimmt,
    ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt oder des/der Regionalanwalts/Regionalanwältin beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,In einem auf Antrag des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt oder des/der Regionalanwalts/Regionalanwältin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren ist diese/r Partei. Dem/der Anwalt/Anwältin oder dem/der Regionalanwalt/Regionalanwältin steht das Recht auf Beschwerde gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen zu.

Schlagworte

Arbeitsvermittlerin, Arbeitgeberin, Regionalvertreterin

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40151381

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/66/P24/NOR40151381

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