Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gleichbehandlungsgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.03.2011

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Abkürzung

GlBG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Gebot der diskriminierungsfreien Stellenausschreibung

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Der/die Arbeitgeber/in oder private/r Arbeitsvermittler/in gemäß den Paragraphen 2, ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) in diskriminierender Weise ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, das betreffende Merkmal stellt auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
  2. Absatz 2,Der/die Arbeitgeber/in oder private Arbeitsvermittler/in gemäß den Paragraphen 2, ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts ist verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht.

Im RIS seit

16.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40126088

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/66/P23/NOR40126088

Navigation im Suchergebnis