Bundesrecht konsolidiert

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Gleichbehandlungsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

GlBG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Wer als Arbeitsvermittler/in entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, einen Arbeitsplatz nur für Männer oder Frauen ausschreibt, ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder des/der Regionalanwalts/Regionalanwältin von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Arbeitsvermittler/in entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, in die Stellenausschreibung die in Absatz 2, angeführten Angaben nicht aufnimmt, ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder des/der Regionalanwalts/Regionalanwältin beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer als Arbeitgeber/in
    1. Ziffer eins
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, einen Arbeitsplatz nur für Männer oder Frauen ausschreibt oder
    2. Ziffer 2
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, in die Stellenausschreibung die in darin angeführten Angaben nicht aufnimmt,
    ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder des/der Regionalanwalts/Regionalanwältin beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ermahnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,In einem auf Antrag des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder des/der Regionalanwalts/Regionalanwältin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des Paragraph 9, ist diese/r Partei. Dem/der Anwalt/Anwältin oder dem/der Regionalanwalt/Regionalanwältin steht das Recht auf Beschwerde gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen zu.

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40151375

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/66/P10/NOR40151375

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