Bundesrecht konsolidiert

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Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 62/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

FernFinG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

3. Abschnitt
Rücktritt vom Vertrag

Rücktrittsrecht

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Verbraucher kann vom Vertrag oder seiner Vertragserklärung bis zum Ablauf der in Absatz 2, genannten Fristen zurücktreten.
  2. Absatz 2Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage, bei Lebensversicherungen im Sinn der Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen, ABl. Nr. L 345 vom 19. Dezember 2002, S. 1, und bei Fernabsatzverträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen aber 30 Tage. Die Frist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt schriftlich oder auf einem anderen, dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger erklärt und diese Erklärung vor dem Ablauf der Frist abgesendet wird.
  3. Absatz 3Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Bei Lebensversicherungen (Absatz 2,) beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher über den Abschluss des Vertrags informiert wird.
  4. Absatz 4Hat aber der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen erst nach Vertragsabschluss erhalten, so beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Erhalt aller dieser Bedingungen und Informationen.
  5. Absatz 5Innerhalb der Rücktrittsfrist darf mit der Erfüllung des Vertrags erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

20003383

Dokumentnummer

NOR40052476

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/62/P8/NOR40052476

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