Bundesrecht konsolidiert

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Privatbahngesetz 2004 § 4

Kurztitel

Privatbahngesetz 2004

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 39/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PrivbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Bundesminster für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Schieneninfrastruktur (Paragraph 10 a, Eisenbahngesetz 1957) von Privatbahnen den sie betreibenden Eisenbahnunternehmen auf Ansuchen und auf Grund vorgelegter mehrjähriger Pläne Finanzierungsbeiträge im Rahmen von mittelfristigen Investitions- und Erhaltungsprogrammen gewähren. Die Investitions- und Erhaltungsmaßnahmen müssen zur Erfüllung der eisenbahnrechtlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs sowie zur Sicherstellung eines modernen und leistungsfähigen Schienenverkehrs erforderlich sein und mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit in Einklang stehen, und sie dürfen einen Eisenbahnverkehrsunternehmen einzuräumenden Zugang zur Schieneninfrastruktur nicht behindern. Überdies ist auf allfällige Festlegungen im Generalverkehrsplan Bedacht zu nehmen. In den mit dem Ansuchen vorzulegenden Unterlagen sind die Investitions- und Erhaltungsmaßnahmen genau zu beschreiben, Zeit- und Kostenpläne sind anzuschließen.
  2. Absatz 2,Die Gewährung dieser Finanzierungsbeiträge kann davon abhängig gemacht werden, dass andere Gebietskörperschaften oder sonstige Rechtsträger, die am Betrieb der Privatbahn interessiert sind, zusammen mindestens gleich hohe Beträge gewähren wie der Bund.
  3. Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über die Gewährung der Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz eins und 2 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Richtlinien festzulegen.

Schlagworte

Investitionsprogramm, Investitionsmaßnahme, Zeitplan

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20003309

Dokumentnummer

NOR40051542

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/39/P4/NOR40051542

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