Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Privatbahngesetz 2004 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatbahngesetz 2004

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 39/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Abkürzung

PrivbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im öffentlichen Interesse, aus Sicht der Verkehrspolitik, um insbesondere unter Berücksichtigung sozialer, umweltpolitischer und landesplanerischer Faktoren eine ausreichende Verkehrsbedienung sicherzustellen oder um Sondertarife für bestimmte Gruppen von Reisenden anzubieten, die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen zu betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigten Tarifen bestellen. Bei der Bestellung sind auch das Ausmaß der anzuwendenden Tarifermäßigungen und die Abgeltung der daraus entstehenden Einnahmenausfälle zu vereinbaren.
  2. Absatz 2,Für die Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach Absatz eins, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen mehrjährigen Bestellrahmen festzulegen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat in dem gemäß Bundesbahngesetz alljährlich dem Nationalrat vorzulegenden Bericht über die von ihm bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die eingetretenen Veränderungen auch über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen nach Absatz eins, zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20003309

Dokumentnummer

NOR40051541

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/39/P3/NOR40051541

Navigation im Suchergebnis