(2)Absatz 2,Wer entgegen dieser Verpflichtung zur Geheimhaltung eine ihm anvertraute oder zugänglich gewordene Information offenbart oder verwertet, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gemäß § 6 Abs. 1 IFG zu verletzen, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Wer entgegen dieser Verpflichtung zur Geheimhaltung eine ihm anvertraute oder zugänglich gewordene Information offenbart oder verwertet, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IFG zu verletzen, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.