(2)Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem der Verurteilte seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, in den Fällen nach § 82 Abs. 2 nach dem Ort, zu dem die besonderen Bindungen des Verurteilten bestehen.Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem der Verurteilte seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, in den Fällen nach Paragraph 82, Absatz 2, nach dem Ort, zu dem die besonderen Bindungen des Verurteilten bestehen.