Bundesrecht konsolidiert

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Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 58

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

17.02.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Ersuchen an Private

Paragraph 58,

Ein Ersuchen um Übermittlung von Stammdaten (Paragraph 134, Ziffer eins a,, Paragraph 135, Absatz eins a, erster Fall StPO), von Zugangsdaten (Paragraph 134, Ziffer eins b,, Paragraph 135, Absatz eins a, zweiter Fall StPO), um Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (Paragraph 134, Ziffer 2,, Paragraph 135, Absatz 2, StPO) sowie um Sicherstellung (Paragraph 110, StPO) kann unmittelbar an einen Anbieter (Paragraph 134, Ziffer 6, StPO) in einem anderen Mitgliedstaat übermittelt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    die begehrten Informationen zur Verhinderung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung unbedingt erforderlich sind, und
  2. Ziffer 2
    die Übermittlung an die zuständige Behörde wirkungslos oder ungeeignet wäre.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40258316

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/36/P58/NOR40258316

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