Bundesrecht konsolidiert

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Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 55b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55b

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

16.02.2024

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme

Paragraph 55 b,
  1. Absatz eins,Die Europäische Ermittlungsanordnung ist durch Rückgriff auf eine andere als die in ihr genannte Maßnahme zu vollstrecken, wenn
    1. Ziffer eins
      der mit ihrer Vollstreckung verbundene Eingriff in Rechte von Personen gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen (Paragraph 5, Absatz eins, StPO) ist, oder ihre Vollstreckung sonst aus dem Grund des Paragraph 55 a, Absatz eins, Ziffer 4, unzulässig wäre, oder
    2. Ziffer 2
      durch die Durchführung einer anderen Maßnahme, die die Rechte des Betroffenen weniger beeinträchtigt, das gleiche Ergebnis erzielt werden kann, wie es mit der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme erzielt werden soll.
  2. Absatz 2,Ein Rückgriff aus dem Grund des Absatz eins, Ziffer eins, ist jedenfalls in folgenden Fällen ausgeschlossen:
    1. Ziffer eins
      Übermittlung von Ermittlungsergebnissen oder Beweismitteln, die in einem inländischen Strafverfahren gewonnen oder aufgenommen wurden;
    2. Ziffer 2
      Übermittlung von Informationen, die sich aus öffentlichen oder den Polizei- oder den Justizbehörden in einem Strafverfahren unmittelbar zugänglichen Datenbanken ergeben;
    3. Ziffer 3
      Vernehmung von Beteiligten eines Strafverfahrens, Opfern, Zeugen oder Sachverständigen;
    4. Ziffer 4
      Durchführung von Maßnahmen, die nicht mit einer Ausübung von Zwang gegen den Betroffenen verbunden sind;
    5. Ziffer 5
      Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten nach Paragraph 76 a, StPO.
  3. Absatz 3,Gibt es im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, keine Maßnahme, mit der das gleiche Ergebnis erzielt werden kann wie mit der Durchführung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung genannten Maßnahme, so ist der ausstellenden Behörde mitzuteilen, dass es nicht möglich war, die Europäische Ermittlungsanordnung zu vollstrecken.

Schlagworte

Stammdaten

Im RIS seit

04.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40202783

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/36/P55b/NOR40202783

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