Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 53j
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EU-JZG
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Kosten
§ 53j.Paragraph 53 j,
Die durch die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung, in welcher eine Geldsanktion verhängt wurde, entstandenen Kosten sind unbeschadet ihrer Einbringung beim Betroffenen vom Bund zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40088446