Bundesrecht konsolidiert

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Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 53h

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53h

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Einstellung der Vollstreckung

Paragraph 53 h,

Teilt die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates mit, dass die Entscheidung, mit der die Geldsanktion ausgesprochen wurde, oder ihre Vollstreckbarkeit aufgehoben worden ist oder dass die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt werde, so ist die Vollstreckung einzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40088441

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