Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 53f
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EU-JZG
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Erlös aus der Vollstreckung
§ 53f.Paragraph 53 f,
Der Erlös aus der Vollstreckung fällt dem Bund zu, sofern nicht eine anders lautende Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40088437