Bundesrecht konsolidiert

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Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 53f

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53f

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Erlös aus der Vollstreckung

Paragraph 53 f,

Der Erlös aus der Vollstreckung fällt dem Bund zu, sofern nicht eine anders lautende Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40088437

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