Bundesrecht konsolidiert

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Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 53b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53b

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Zuständigkeit

Paragraph 53 b,
  1. Absatz eins,Zur Entscheidung über die Vollstreckung einer Entscheidung, mit der eine Geldsanktion ausgesprochen worden ist, ist das Landesgericht sachlich zuständig.
  2. Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt der Person, gegen die die Geldsanktion ausgesprochen worden ist; handelt es sich um einen Verband (Paragraph eins, Absatz 2 und 3 VbVG), nach dessen Sitz oder nach dem Ort dessen Betriebes oder dessen Niederlassung. Können diese Orte nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem sich Vermögen befindet, in das die Entscheidung vollstreckt werden soll. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes nicht feststellbar, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.
  3. Absatz 3,Ist das Gericht, das mit der Vollstreckung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache an das zuständige Gericht ab.
  4. Absatz 4,Ist die Entscheidung, mit der eine Geldsanktion ausgesprochen worden ist, keine Entscheidung im Sinn von Paragraph 53, Absatz eins, oder 2, so ist die Sache der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion abzutreten.

Im RIS seit

16.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40134710

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