(2)Absatz 2,Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt der Person, gegen die die Geldsanktion ausgesprochen worden ist; handelt es sich um einen Verband (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG), nach dessen Sitz oder nach dem Ort dessen Betriebes oder dessen Niederlassung. Können diese Orte nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem sich Vermögen befindet, in das die Entscheidung vollstreckt werden soll. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes nicht feststellbar, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt der Person, gegen die die Geldsanktion ausgesprochen worden ist; handelt es sich um einen Verband (Paragraph eins, Absatz 2 und 3 VbVG), nach dessen Sitz oder nach dem Ort dessen Betriebes oder dessen Niederlassung. Können diese Orte nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem sich Vermögen befindet, in das die Entscheidung vollstreckt werden soll. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes nicht feststellbar, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.