Bundesrecht konsolidiert

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Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 52g

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52g

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Erlös aus der Vollstreckung

Paragraph 52 g,
  1. Absatz eins,Durch die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung erlangte Geldbeträge, die 10 000 Euro oder den Gegenwert dieses Betrages nicht erreichen, fallen dem Bund zu. Erreicht oder übersteigt der durch die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung erlangte Geldbetrag 10 000 Euro, so sind 50 % des Betrages an den Entscheidungsstaat zu überweisen.
  2. Absatz 2,Gegenstände, die durch die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung erlangt worden sind, sind auf die in Paragraph 377, StPO angeordnete Weise zu veräußern. Über den Ertrag ist nach Absatz eins, zu verfügen. Kommt eine solche Vorgangsweise nicht in Betracht und stimmt der Entscheidungsstaat der Übermittlung der Gegenstände nicht zu, so fallen diese dem Bund zu.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 sind nur anzuwenden, soweit nicht eine andere Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen worden ist.
  4. Absatz 4,Gegenstände, die zum österreichischen Kulturerbe gehören, fallen jedenfalls dem Bund zu.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40088413

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