Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

27.12.2011

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Zuständigkeit und Verfahren

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Die Entscheidung über ein Ersuchen um Vollstreckung und die Anpassung der Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme obliegt dem Landesgericht, in dessen Sprengel die betroffene Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, in Ermangelung eines solchen, das Landesgericht, in dessen Sprengel sie betreten wurde. Befindet sie sich in gerichtlicher Haft, so ist der Haftort maßgebend. Kann auch dadurch eine örtliche Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig. Das Landesgericht entscheidet als Senat von drei Richtern (Paragraph 31, Absatz 5, StPO) mit Beschluss.
  2. Absatz 2,Erweisen sich die vorliegenden Unterlagen für eine inländische Vollstreckungsentscheidung als unzureichend, so hat das Gericht die ausstellende Justizbehörde um die notwendige Ergänzung der Unterlagen zu ersuchen. Für das Einlangen dieser Unterlagen kann das Gericht eine angemessene Frist setzen. Ist das Ersuchen um Vollstreckung der ausländischen Entscheidung im Wege des Bundesministeriums für Justiz eingelangt, so ist die Ergänzung auf diesem Weg zu bewirken.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Justiz hat dem Ausstellungsstaat den Beschluss über die Übernahme der Vollstreckung auf dem vorgesehenen Weg mitzuteilen und ihn von der erfolgten Vollstreckung zu verständigen. Wurde die Vollstreckung auf Grund eines Europäischen Haftbefehls übernommen, so hat das Gericht die ausstellende Justizbehörde von der Übernahme und vom Abschluss der Vollstreckung im unmittelbaren Behördenverkehr zu verständigen.
  4. Absatz 4,Nach Übernahme der Vollstreckung einer Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme darf ein Strafverfahren wegen der dem Urteil zu Grunde liegenden Tat nicht mehr eingeleitet werden.
  5. Absatz 5,Für den Vollzug, die bedingte Entlassung und das Gnadenrecht gelten die Bestimmungen des österreichischen Rechts.
  6. Absatz 6,Der Vollzug ist jedenfalls zu beenden, wenn die Vollstreckbarkeit der Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht des Ausstellungsstaats erlischt.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40095354

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/36/P44/NOR40095354

Navigation im Suchergebnis