Bundesrecht konsolidiert

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Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 42e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42e

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Durchführung der Überstellung

Paragraph 42 e,
  1. Absatz eins,Befindet sich die verurteilte Person in Österreich, so ist sie an einem mit der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats zu vereinbarenden Zeitpunkt, jedoch spätestens 30 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung über die Vollstreckung, in den Vollstreckungsstaat zu überstellen.
  2. Absatz 2,Ist die Überstellung innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht möglich, so ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich in Kenntnis zu setzen. In einem solchen Fall erfolgt die Überstellung binnen 10 Tagen nach dem mit der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats nach Wegfall des Hindernisses vereinbarten neuen Zeitpunkt.

Im RIS seit

16.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2013

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40134734

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